Moscheeverein Dübendorf
mit Sitz in 8600 Dübendorf, Im Schörli 25

 

  1. Verein «Moscheeverein Dübendorf»

Unter dem Namen «Moscheeverein Dübendorf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8600 Dübendorf, Im Schörli 25.

 

  1. Zweck

Der Verein verfolgt und bezweckt den Betrieb eines Versammlungsraums an folgender Adresse: Im Schörli 25, 8600 Dübendorf.

Folgende Leitgedanken und Ziele stehen im Vordergrund:

  • Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und Zusammenführung von muslimischen Bürgern
  • Förderung und Aufbau des zwischenmenschlichen Dialogs
  • Schaffung einer Plattform für deutschsprachige Muslime
  • Abhalten von muslimischen Gottesdiensten
  • Förderung des Ansehens der muslimischen Gesellschaft
  • Förderung der Bildung der Vereinsmitglieder und Besucher, um ein besseres Leben in der schweizerischen Gesellschaft zu ermöglichen
  • Zum Erreichen dieser Ziele werden Veranstaltungen, Kurse und andere zweckdienliche Aktivitäten periodisch oder je nach Bedarf organisiert, je nach Ermessen auch gegen angemessene Kostenbeteiligung
  • Wenn es den Erfordernissen der Vereinszwecke dienlich ist, kann der Verein Räumlichkeiten und Liegenschaften mieten, kaufen oder auch erbauen lassen
  • ​Mittelbeschaffung durch den Verkauf von zweckgebundenen Waren (z. B. Literatur, religiöse Bedarfsgüter, Lebensmittel) sowie durch den Betrieb einer Cafeteria zur Förderung der Gemeinschaft
  • Verpflegung von Mitgliedern und Besuchern im Rahmen von Vereinsaktivitäten sowie zur Förderung der Gastfreundschaft und des gesellschaftlichen Austausches
  • Gewährung von vorübergehender, unentgeltlicher Beherbergung im Rahmen religiöser Praktiken oder im Sinne der Gastfreundschaft, sofern die behördlichen Auflagen erfüllt sind.
  • Wenn es den Erfordernissen der Vereinszwecke dienlich ist, kann der Verein entsprechende Personen temporär oder auf Dauer anstellen und entlöhnen.
  • Unterstützung anderer Vereine, Organisationen oder Veranstaltungen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen
  • Gewährung von finanzieller Unterstützung oder zinslosen Darlehen an Institutionen mit ähnlicher Zwecksetzung im Sinne der solidarischen Zusammenarbeit
  • Unterstützung von bedürftigen Privatpersonen oder Hilfswerken für humanitäre Zwecke
  • Der Verein ist politisch neutral und unterstützt weder politische Aktivitäten noch Lobbyismus
  • Der Verein ist ein unabhängiger Verein und fördert die seelische und kulturelle Entwicklung im Rahmen der gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten.

 

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

Der Mitgliederbeitrag wird von dem Vorstand festgelegt und definiert.  Überschuss bleibt Vereinsvermögen und wird für zukünftige Vereinszwecke aufgehoben.

Der Verein kann auch durch Spenden Dritter und Gönnerbeiträgen unterstützt werden.

 

  1. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an den Vereinszwecken hat.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie zum Ziel beabsichtigt, Mitglied zu werden.

Aufnahmegesuche sind unter Angabe der Personalien an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme der Mitgliedschaft.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austretende hat keinen Anspruch auf Rückzahlungen seiner bereits bezahlten Beiträge und am Anteil des Vereinsvermögens.

 

  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit schriftlich möglich. Mitglieder können auf Ende jedes Folgemonats schriftlich ihren Austritt einreichen. Ab Eintreffen des Austrittsdatums erlöschen all seine Mitgliedschafts-Vorteile.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

 

Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Mitglied:

  • Die Vereinsinteressen gefährdet
  • Dem Vereinszweck zuwiderhandelt
  • Das Ansehen des Vereins schädigt
  • Die Statuten und Vereinsbeschlüsse missachtet

 

Wir als «Moscheeverein Dübendorf» dulden zudem keinen Extremismus. Sehen wir, dass jemand solches Gedankengut verbreiten möchte, behalten wir uns vor, juristisch gegen solche Personen vorzugehen. Diese Personen können ohne Karenzfrist aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausserdem dulden wir in den Räumlichkeiten unseres Vereins im Allgemeinen keine politischen Aktivitäten und keine Lobby-Arbeit.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren

 

  1. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Regel im Februar statt.

Zur Generalversammlung werden die Aktivmitglieder im Voraus schriftlich über geeignete Kanäle eingeladen, unter Beilage bzw. Erwähnung der Traktandenliste.

Die Generalversammlung kann physisch, virtuell oder auf dem elektronischen Zirkularweg durchgeführt werden; elektronisch gefasste Beschlüsse sind physischen Abstimmungen rechtlich gleichgestellt.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechnungen und der Revisorenberichte

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Generalversammlung den Stichentscheid. Passivmitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindesten zwei Personen, nämlich dem Präsidenten und dem Kassierer.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind automatisch Aktivmitglieder des«Moscheeverein Dübendorf».

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte und macht die jährlichen Abrechnungen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann seine Sitzungen physisch oder virtuell abhalten. Beschlüsse – auch solche auf virtuellem oder elektronischem Zirkularweg – werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wird, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Jede weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

  1. Die Revisoren

 Die Generalversammlung wählt einen externen Rechnungsrevisor für drei Jahre, welcher die Buchführung kontrolliert und bei Bedarf Stichkontrollen durchführt. Muss vor Ablauf der drei Jahre ein neuer Revisor eingesetzt werden, wird eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

  1. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

 

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Statutenrevision

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel dem Änderungsvorschlag zustimmen. Dabei ist eine Niederschrift der vollständigen neuen Statuten zu erstellen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der beschlussfassenden GV zu unterzeichnen. Revisionen treten jeweils sofort nach dem GV-Beschluss in Kraft. Allenfalls kann für eine Statutenänderung auch eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

 

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel der Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere, durch Gemeinnützigkeit oder Kultuszweck steuerbefreite juristische Person in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Rückverteilung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten gelten per sofort und sind angenommen worden an der ausserordentlichen GV am Dienstag 11. Februar 2026.

 

Moscheeverein Dübendorf
Im Schörli 25, 8600 Dübendorf